AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Plock GmbH, 58089 Hagen der Plock tecdeco GmbH, 58089 Hagen und der Plock Menden, 58708 Menden
1. Bestellung und vereinbarte Beschaffenheit
1.1 Wir liefern nur aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
1.2 Besondere Vereinbarungen z.B. in Rahmenverträgen, Just-in-Time-Verträgen und Qualitätssicherungsvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Ebenso vorrangig sind sonstige Vereinbarungen im Einzel-fall.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich im Angebot auf die Verbindlichkeit des Angebots hingewiesen wird. Der Vertrag kommt zustande nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, die Inhalt und Umfang unserer Leistungsverpflichtung abschließend festlegt. Liegen Ihrer Bestellung abweichende AGBs zugrunde, so gelten diese nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Die Ihnen im Zusammenhang mit den Angeboten und/oder an-deren Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsschlusses zugänglich gemachten Zeichnungen, Muster, Kata-loge oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unter-liegen allein unserer Verfügung kraft unserer gewerblichen Schutzrechte. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden
1.5 Bei der Vereinbarung der Vorlage von Bemusterungen mit Prüf-berichten gelten die branchenüblichen Verfahren des VDA; erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe der Fertigung durch Sie sind dann die in den Bemusterungen vorhandenen Werte als vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leis-tung vereinbart. Erklärungen über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen keine Garantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB dar.
1.6 Wird die Ware in von Ihnen besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass insoweit Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, durch die Ausführung nicht verletzt werden. Sie sind verpflichtet, uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.
1.7 Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und von Ihnen dafür Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate und/oder Werkzeugvorrichtungen zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung der Eignung der für die Lohnaufträge gelieferten Materialien und Vorrichtungen/Werkzeuge sind wir jedoch nur dann verpflichtet, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Sollten bearbeitete Teile unverwendbar werden, weil das zugelieferte Material nicht brauchbar oder für den beabsichtigten Verwendungszweck ungeeignet ist oder die zugelieferten Werkzeuge/Werkstoffvorrichtungen fehlerhaft sind, so sind Sie verpflichtet, uns die Bearbeitungskosten, nämlich die vereinbarten Lohnteile, zu ersetzen. Werden Teile unverwendbar, weil bei uns mangelhaft gearbeitet worden ist, so führen wir dieselbe Arbeit an uns frachtfrei einzusendenden neuen Stücken ohne Berechnung erneut aus. Ausschuss bis zu 2 % der Gesamtmenge ist von Ihnen hinzunehmen und löst keine Mängelansprüche aus.
2. Preise, Werkzeuge
2.1 Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk aus-schließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und aus-schließlich der Verpackung.
2.2 Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns, auch wenn wir diesen zustimmen, zur angemessenen Erhöhung der vereinbar-ten Stückpreise sowie der verabredeten Werkzeugkostenanteile.
2.3 Ändern sich unsere Beschaffungskosten für Material und/oder Energie nach Vertragsschluss um mehr als 5%, ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Stückpreise an die Veränderung zu verlangen.
2.4 Stellen wir nach von Ihnen uns übermittelten zeichnerischen und/oder anderen gestalterischen Vorlagen zur Produktion benötigte Werkzeuge und/oder Vorrichtungen her, so beanspruchen wir dafür eine Beteiligung an den Herstellungskosten. Die Werk-zeugkosten sind netto zahlbar: 1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbe-stätigung, 1/3 bei Vorlage der Ausfallmuster, das letzte 1/3 bei Gutbefund der Ausfallmuster, jedoch spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Ausfallmuster. Mit vollständiger Bezahlung der Werkzeugkosten werden Sie Eigentümer des Werkzeuges.
2.5 Wir verpflichten uns, die Werkzeuge drei Jahre nach der letzten Lieferung für Sie aufzubewahren. Teilen Sie uns vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres noch Bestellungen von Ihnen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für den von Ihnen vorgegebenen Zeitraum verpflichtet. Anderenfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen. Die von uns für Sie aufbewahrten Werkzeuge werden im Rahmen unserer Betriebsversicherung mitversichert und von uns mit der Sorgfalt wie in eigenen Sachen behandelt. Ergibt sich nach Erreichen bestimmter Stückzahlen, dass die Standzeit der Werkzeuge eine Fertigung in den Fertigungstoleranzen nicht mehr ermöglicht, so ist über die Frage der Anfertigung eines neuen Werkzeuges oder die Reparatur des vorhandenen auf Ihre Kosten zu verhandeln.
3. Zahlungen
3.1 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Lieferung und Zugang der Rechnung, zu leisten. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie Rechtsverfolgungskosten verwendet.
3.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind auch berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
3.3 Gegenüber unseren Forderungen dürfen Sie nur wegen solcher Gegenforderungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben oder auf-rechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit
4.1 Liefertermine werden nach bestem Wissen angegeben. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ o.ä. schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von Ihnen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, sofern diese unmittelbar nach Vertragsschluss zu leisten ist. Maß-gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist und Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
4.2 Werden wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unseren Vorlieferanten vertragswidrig nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, haben wir daraus entstehende Verzögerungen nicht zu vertreten. Außerdem sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern uns die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages wegen der ausgebliebenen Lieferung eines Vorlieferanten nicht oder nur unter wesentlichen Erschwerungen möglich ist. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, es sei denn, Sie weisen nach, dass eine Teillieferung für Sie ohne Interesse ist.
4.3 Im Falle von Streiks, Aussperrung und sonstiger Fälle Höherer Gewalt (auch bei unseren Vorlieferanten und Unterauftragnehmern) verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Teillieferungen sind zulässig. Hat die Lieferung wegen der Verzögerung für Sie kein Interesse mehr, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen Ihnen in diesem Falle nicht zu.
Im Verzugsfalle können Sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist beginnt erst mit Ein-gang Ihrer schriftlichen Nachfristsetzung.
5. Versand
5.1 Der Versand erfolgt auf Ihre Rechnung. Wenn Sie uns keine Vorgabe machen, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf Sie über. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Ihre Anordnung und Kosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Sie über.
5.2 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% bezogen auf die Bestellmenge sind gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. Ih-rem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
5.3 Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig ab-gerufen und eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.
5.4 Wir prüfen stichprobenartig die Lieferteile in unserem Betrieb auf ihre Abmessungen, Werkstoffeigenschaften nach Werkstückzeichnungen sowie auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch bloße Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für diese übliche Prüfung sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Eventuelle zusätzliche Prüfungen und die an-zuwendenden Prüfverfahren (wie etwa 100%-ige Härteprüfung nach Brinell oder Rockwell, magnetische Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a.) bedürfen besonderer Vereinbarung und sind in den Teilezeichnungen, den Bestellungen und der Auftragsbestätigung genau anzugeben. Für diese werden zusätzliche Preisbestandteile ermittelt. In der Ausführung vertraglich be-sonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt jedoch nicht die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Für die zur Erfüllung Ihrer Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen sind Sie selbst verantwortlich. Werden wir gleichwohl von Dritten aus Produkthaftpflicht/Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so stellen Sie uns auf erstes Anfordern davon frei.
6. Mängel und Mängelrüge
6.1 Sofern ein von uns geliefertes Produkt innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ihnen den Wert der ausgesonderten Teile gutzuschreiben. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
6.2 Entscheiden wir uns für die Mangelbeseitigung (Nachbesserung), haben Sie uns in Absprache mit uns Gelegenheit zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Wir tragen die Kosten der Mängelbeseitigung, soweit sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die gelieferten Waren zu einem Ort als dem von Ihnen angegebenen Anlieferort verbracht wurden.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche grundsätzlich nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Aufwendungsersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.4 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Vorstehender Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden An-gestellten und für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.
6.5 Sachmängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen sind. Offene Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die Sie bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätten feststellen können. Sie sind außer-dem verpflichtet, Transportschäden sofort bei Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer anzuzeigen und ihm keine reine Quit-tung zu erteilen. Insoweit gelten ergänzend die Anzeigepflichten nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
6.6 Bei Mängelrügen dürfen Sie Zahlungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückhalten. Er-folgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, Sie haben die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.
6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehler-hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eigenmächtiger Nachbesserungsarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Werden von Ihnen oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.8 Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen haben, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
6.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Klausel 7. Weitergehende oder andere als die in den Klauseln 6 und 7 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7. Haftung
7.1 Soweit nachstehend nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Klausel 6.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Klausel 7.1 gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Feh-lern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von etwaigen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften, wenn und so-weit die Garantie oder Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Schließlich gelten sie auch nicht, wenn wir auf kaufvertraglicher Grundlage zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erfor-derlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Ar-beitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsge-hilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenstän-den bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von Ihnen bezahlt ist; in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.
8.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie wird immer für uns vorgenommen.
8.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbun-den oder vermischt, die uns nicht gehören, so erwerben wir Mitei-gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware (Rechnungsendbetrag ohne Umsatzsteuer) zu den an-deren Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, sind sich die Ertragspartner bereits jetzt einig, dass Sie uns an-teilsmäßig Miteigentum an dieser Sache übertragen. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache werden Sie für uns unentgeltlich ver-wahren.
8.4 Sie dürfen von uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Ge-schäftsverkehr weiterveräußern, solange Sie nicht in Verzug sind. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehalts-ware sind nicht zulässig. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer ange-messenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Frist-setzung bleiben unberührt. Sie sind dann zur Herausgabe ver-pflichtet.
8.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen treten Sie schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Diese Forderungsabtretung umfasst auch Ihre Forderungen auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den Sie mit ihren Kunden vereinbart haben. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.6 Sie sind auf Verlangen hin verpflichtet. die Forderungsabtretun-gen offenzulegen und unter Vorlage der Belege jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an uns abgetreten Forderungen zu ertei-len.
8.7 Wir ermächtigen Sie, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Interesse einzuziehen. Diese Ein-zugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn Sie Ihren Zah-lungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen. Sie er-lischt, wenn über das Vermögen Ihres Unternehmens das Insol-venzverfahren beantragt wird, es sei denn, der Antrag ist offen-sichtlich unzulässig oder unbegründet. Sie haben dann die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
8.8 Übersteigt der Wert unserer Sicherung (unter Einschluss der Vo-rausabtretungen) unsere Forderungen um 20%, so sind wir auf Ihr Verlangen verpflichtet, die diesen Prozentsatz übersteigenden Si-cherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
9. Schlussvorschriften
9.1 Anfallende Kosten, einschließlich eventueller Reisekosten, für technische Beratungen, die nicht mehr in den Rahmen der allge-meinen Kundenberatung fallen, wie z.B. die Überprüfung Ihrer Konstruktionsentwürfe und Inbetriebnahme der durch Sie gefer-tigten Werkzeuge, gehen zu Ihren Lasten.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hagen. Wir be-halten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem an-deren zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
9.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem gilt verbindlich der Plock-Verhaltenskodex UA 5.6-200 in der jeweils aktuellen Fassung, die unter www….. abgerufen werden kann.
9.4 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein sollten. wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen und durchführbaren Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen
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